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GESETZE FÜR CLUB- ODER VEREINSLOKALE ?

Also, mache ich jetzt einen Club oder ein Vereinslokal aus meinem Betrieb

Bevor Sie Ihren Betrieb zu einem Club- oder Vereinslokal umwandeln, sollten Sie zuerst nach anderen kreativen Massnahmen suchen, die Ihnen helfen den Betrieb in der gewohnten Form weiter zu führen.

Wenn Sie nichts finden, lassen Sie sich von mir beraten, zusammen finden wir bestimmt eine vernünftige Lösung.


Wenn Sie Ihren Betrieb dennoch in ein Vereins- oder Clublokal umwandeln möchten, müssen die nachstehenden Aspekte unbedingt berücksichtigt werden:

DER GASTGEWERBLICHE ASPEKT:
Vereins- oder Clublokale sind dem Gastgewerbegesetz nur dann nicht unterstellt, wenn im Vereinslokal nur Vereinsmitglieder
und deren Gäste verkehren und wenn der Betrieb des Vereinslokals innerhalb des Vereinszweckes eine untergeordnete Rolle spielt.

Wenn als Vereinszweck der eigentliche Betrieb des Lokals offensichtlich ist, untersteht das Lokal dem Gastgewerbegesetz und somit dem Rauchverbot.

DER VEREINS- UND CLUB ASPEKT:
Vereine und Clubs unterstehen den Regelungen im Obligationenrecht. In verschiedenen Kantonen werden Vereine und Clubs neben dem OR auch nach folgenden Aspekten beurteilt:

Die Leitplanken für Member-Clubs
Grundsätzlich gelten Clubs und ähnliche Einrichtungen, die geschlossenen Gesellschaften zur Verfügung stehen, als nicht öffentliche Räume. Folglich darf da auch geraucht werden.

Folgende Bedingungen müssen jedoch efüllt sein:

Der Geschäftsleitung muss der Mitgliederbestand bekannt und zudem abrufbar ( Name, Adresse ) sein.
Die Mitgliedschaft kann nicht am Eingang einmalig und für kurze Zeit ( Tag, Nachmittag, Abend ) erworben werden.
Es werden Einlasskontrollen durchgeführt. Nur demjenigen wird Zutritt gewährt, der sich als Mitglied ausweisen kann.
Zudem muss die Anzahl der Mitglieder, je nach Grösse der Betriebsfläche, beschränkt werden.
Der Mitgliederbeitrag muss auf eine gewisse Höhe festgelegt werden - mindestens 50 Franken.
Clubs, die sich nicht an die Regeln halten, werden zur Kasse gebeten. Bei Zuwiderhandlung gegen das Gesundheitsgesetz drohen hohe Bussen.

zusätzlich können noch Vereins- oder Club-Statuten und die Benennung der Verantwortlichen Organe ( Vorstand, Revisoren usw. ) verlangt werden.


DIE ASPEKTE DER LIEGENSCHAFT:
Wird eine bisher als Restaurant patentierte Liegenschaft in eine Vereins- oder Club-Wirtschaft umgewandelt, muss dazu bei den Baubehörden eine Zweckänderung angemeldet und bewilligt werden. Das kann sicher ohne Probleme gemacht werden.
Sollte das neue Konzept nicht so erfolgreich sein und Sie oder der nächste Mieter möchte wieder einen Gastgewerbebetrieb mit Patent führen, so werden bei der neuerlichen Zweckänderung zweifelsohne in allen Belangen die neusten gesetzlichen Vorschriften und Auflagen zur Anwendung kommen. In einem dann notwendigen Baugesuchsverfahren hätten dann Nachbarn z.B. Einsprachemöglichkeiten ( Nachtruhe / Lärmschutz ). Es könnten dann massive Investitionen notwendig werden, vor allem im Bezug auf das BehiG ( Behinderten Gleichstellungsgesetz ) Türen müssten in Fluchtrichtung aufgehen, Lokal und WC-Anlagen müssten rollstuhlgängig sein etc. etc.).
Wird heute in vielen Betrieben bei Grenzfällen das Gewohnheitsrecht angewendet, fällt es dann dahin.


FAZIT: Der Wandel zum Club- oder Vereinslokal kostet praktisch nichts und ist sofort möglich.

Sollte sich jedoch heraus stellen, dass der Wandel ein Fehler war, ist die Zweckrückführung langwierig und sehr, sehr kostenintensiv.

Für den Ausdruck benützen Sie bitte nachstehende PDF-Datei:
clubodereinvereinslokalinternet.doc [23 KB]

Abbildung: KANTONALES GESETZ -