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NUR das Kantonale Gesetz ist Massgebend !!! |
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DIE GESETZGEBUNG IST KLAR |
KANTONALES GESETZ
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SEIT DEM 1. MAI 2010 GILT IN DER GANZEN SCHWEIZ, IN ALLEN KANTONEN, DAS RAUCHVERBOT.
DAS BETRIFFT NICHT NUR DIE GASTRONOMIE, SONDERN AUCH DIE INDUSTRIE UND DAS GEWERBE.
Lesen Sie dazu die Seiten: " Bundesgesetz " und " die kantonale Gesetze " wenn Sie alles zu den Kantonalen Gesetzen wissen wollen.
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In der GASTRONOMIE MÜSSEN die KANTONALEN GESETZE, MIT ALLEN VORSCHRIFTEN UND AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN angewendet werden, WENN DIE DES KANTONS RESTRIKTIVER SIND ALS DAS BUNDESGESETZ.
Für Kantone, die KEINE RESTRIKTIVEREN GESETZE, Vorschriften und Ausführungsbestimmungen kennen, gelten ab 1. Mai 2010 für FUMOIRS und RAUCHERLOKALE die MINIMALANFORDERUNGEN des BUNDESGESETZES.
Sobald ein restriktiveres Kantonales Gesetz in Kraft tritt, kann das Bundesgesetz nicht mehr angewendet werden. Das ist für viele unverständlich, weil in der Regel das Bundesgesetz höher gestellt ist als das Kantonale. Aber eben, diesmal bestimmt die Ausnahme die Regel.
Das Bundesgesetz bestimmt nur die minimalen Richtlinien für die Kantone.
Der Bund verlangt: Die Bestimmungen der kantonalen Gesetze MÜSSEN AUCH DIE MINIMALANFORDERUNGEN DES BUNDESGESETZES ERFÜLLEN, können aber auch restriktiver sein.
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DAS KANTONALE GESETZ IST BESTIMMEND, NICHT DAS BUNDESGESETZ.
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DIES GILT IMMER NOCH, AUCH NACH DEM 23. SEPTEMBER 2012.
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Nähere Informationen zu Ihrem Kanton erhalten Sie auf der Seite: " DIE KANTONALEN GESETZE"
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WAS MAN KLAR VERSTEHEN MUSS |
FACT'S
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Grundsätzlich ist ganz klar festgehalten, dass die Einführung des Bundesgesetzes praktisch keine Auswirkungen auf die schon bestehenden, kantonalen Gesetze hat, ausser, dem Inkrafttreten des Gesetzes, auf den 1. Mai 2010.
Einzig im Kanton Solothurn mussten auf Grund des Bundesgesetzes, die Fumoirbodenflächen von damals vom Kanton erlaubten 49,99 Prozent auf 33.33 Prozent zurück genommen werden.
Im neuen Artikel 4 unter 4.1 Verhältnis zum kantonalen Recht steht u.a. auch ganz klar:
"Die Kantone dürfen strengere Vorschriften erlassen." Dies gilt nicht nur für künftiges kantonales Recht, sondern auch für bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltendes kantonales Recht. usw, usw.
Nach Ausarbeitung des Entwurfes des Bundesgesetzes, des erläuterden Berichts und der Verordnung dazu wurden Diese an alle Kantone, Gemeinden und an Interessierte geschickt, damit zu den einzelnen Bestimmungen Stellung bezogen werden konnte. Nach dem alle Einwände behandelt wurden, entstand schlussendlich das Bundesgesetz, dass Sie unten anklicken können:
http://www.bag.admin.ch/themen/drogen/00041/07322/07324/index.html?lang=de
Zwei wesentliche Punkte wurden nicht mehr in das Bundes-Gesetz aufgenommen:
1. Die aufwendige, separate Lüftung wurde gestrichen. ( Es wird also den Kantonen überlassen eigene Belüftungsvorschriften auszuarbeiten ).
2. In Grossbetrieben wird die Fumoirfläche nicht mehr auf höchstens 80 m2 beschränkt sondern auch auf einen Drittel der dauernd bedienten Fläche.
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