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Kantonale Gesetze, Merkblätter und Informationen

VORAB NOCH INFORMATIONEN ZU LÜFTUNGEN


Information

DER BUND HAT KEINE LÜFTUNGSVORSCHRIFTEN ERLASSEN,
ER HAT ES DEN KANTONEN ÜBERLASSEN VORSCHRIFTEN AUSZUARBEITEN.

In allen Kantonen, vor allem in Kantonen mit restriktiveren Gesetzten haben dann, vermutlich Juristen und in nur ganz wenigen Fällen Fachleute, damit begonnen Vorschriften für die Lüftung zu erlassen.

Vieles wurde übersehen, Einiges für nicht wichtig gehalten, Anderes einfach vergessen und Einiges hinzugefügt, dass gar nicht funktionieren kann, weil es gegen die Naturgesetze ist.

Keiner der Vorschriftenmacher schien den Unterschied zwischen einer Be- und einer Ent-lüftung zu kennen.
Meistens steht in den Vorschriften das Wort BE-LÜFTUNG.
Sie merkten nicht, dass mit einer BE-LÜFTUNG der, vom Gesetzgeber verlangte Unterdruck im Fumoir, gar nicht erstellt werden kann.
Mit einer ENT-LÜFTUNG hingegen ist es ein Kinderspiel.

So entstanden Vorschriften und Erlasse die, die Behörden oft nicht einmal selbst verstehen, geschweige noch kontrollieren können und daher auf externe Prüfer angewiesen sind.
Diese wiederum wissen nicht, was Sie prüfen oder bestätigen sollen, weil keine oder nur ungenaue Vorgaben und/oder Parameter vorhanden sind.

Was da so alles an Bestimmungen und Vorschriften entstanden ist, erfahren Sie, wenn Sie die Gesetze der einzelnen Kantone lesen.

Sie werden dann selbst erkennen, dass die Lüftung, vor allem in den Kantonen mit den restriktiveren Gesetzen, wirklich die grössten Probleme verursacht.

Aus diesem Grund sollten Sie alles zu diesem Thema auf dieser Homepage lesen.
Das Wichtigste finden Sie unter :
" Welche Art der Lüftung ist die Richtige? " in der oberen Linie und bei den verschiedenen Themen "
und unter dem Thema " Rauchverbot in der Gastronomie " die Seite: LÜFTUNG " auf der unteren Linie.


Die Verantwortlichen der Kantone, die Mechanische Belüftungen oder Mechanische Belüftungen in Kombination mit Luftreinigern verlangen, sollten diese Seiten auch einmal gut durch lesen und die richtigen Schlüsse daraus ziehen!
In der Schweiz ist es nicht verboten, einmal ausgearbeitete Gesetze und Vorschriften zu ändern, bevor man, in Folge Energiemangel, dazu gezwungen wird.
Das Motto müsste lauten: " es ist selten zu früh, aber oft zu spät ".


ACHTUNG ALTERSGRENZE BEACHTEN !


In den nachstehenden Kantonen dürfen Jugendliche ab 16 Jahren Raucherwaren kaufen und ein Fumoir betreten:

AG, AR, FR, GL, GR, LU, SG, SO, TG, UR, VS und ZH


In den folgenden Kantonen erst ab 18 Jahren:

BE, BL, BS, JU, NW, SH, TI, VD und ZG

Obige Bestimmung gelten auch dann, wenn sich nichtrauchende Jugendliche in Begleitung von erwachsenen Personen im Fumoir aufhalten. Gebüsst werden dann die Begleitpersonen.

Wenn Sie aufgepasst haben werden Sie feststellen, dass nur 21 von 26 Kantonen aufgeführt sind. Was für die Kantone AI, GE, NE, OW und SZ gilt, lesen Sie weiter unten.

Seit dem 1. Juni 2013 findet man auf dem nachstehenden Link des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) folgende Grafik mit den, heute geltenden Abgabenverbote:

http://www.bag.admin.ch/themen/drogen/00041/03814/03817/index.html?lang=de

Diese Grafik ist ein bisschen schwer zu verstehen, auch weil beim Kanton Tessin in der Spalte < 16 das Häckchen vergessen wurde. Dieser Fehler wird aber korrigiert.

Eine weitere Verunsicherung, über das Alter beim Kauf von Tabakwaren, entsteht aus folgendem Grund:

Einige Grossverteiler und Kiosk-Betreiber verkaufen, in der ganzen Schweiz, keine Raucherwaren an, unter 18-Jährige.
Dies allerdings nicht wegen den gesetzlichen Vorschriften in den Kantonen, sondern auf absolut freiwilliger Basis.
Ein Grund dafür ist: es ist für das kantonsgrenzenüberschreitende Verkaufspersonal überichtlicher und dadurch auch einfacher.

In den Kantonen AI, GE, NE, OW und SZ jedoch, können schon 5-jährige stangenweise Zigaretten kaufen (ausser z.B. bei Coop) weil es bis heute, in diesen Kantonen, noch keine gesetzlichen Grundlagen gibt.


ÜBERSICHT


KANTONALES GESETZ

ZU DEN EINZELNEN KANTONALEN GESETZEN UND VORSCHRIFTEN:

Nachstehender Link zeigt Ihnen einen ÜBERBLICK:
http://www.bag.admin.ch/themen/drogen/00041/03814/03815/index.html?lang=de


IN DEN EINZELNEN KANTONEN


KANTONALES GESETZ

Alles erfahren Sie, wenn Sie bei nachstehendem Link auf Ihren Kanton klicken.
http://www.bag.admin.ch/themen/drogen/00041/03814/index.html?lang=de

Besonderes zu Ihrem Kanton erfahren Sie, wenn Sie nach unten scrollen und bei Ihrem Kantonswappen den Links anklicken.



AARGAU


Merkblatt für Gastrobetriebe
agmerkblattfuergastrobetriebe.pdf [1'097 KB]

Auszug aus der Verordnung zum Gesundheitsgesetz des Kantons Aargau
aadvgdeskt.ag.pdf [559 KB]

RESUME:
Im Kanton Aargau ist es praktisch nicht, oder nur mit einem sehr grossen finanziellen Aufwand möglich, aus einem Restaurant unter 80 m2 ein Raucherlokal zu machen. Schuld daran ist die verlangte, mechanische Zu- und Abluftanlage gemäss der SWKI-Richtlinie VA 102-01 bezüglich raumlufttechnischer Anlagen in Gastwirtschaftsbetrieben.
Das gleiche gilt für bediente Fumoirs. Auch hier sorgt die SWKI-Richtlinie VA 102-01 dafür, dass praktisch keine bedienten Fumoirs eingerichtet werden können.

Einfacher ausgedrückt verlangt die SWKI-Richtlinie VA 102-01 22, 33m3 Frischluft pro Sitzplatz und Stunde oder 22m3 Frischluft pro m2 Bodenfläche und Stunde.

Achten Sie unbedingt darauf, dass der Fumoir-Rauminhalt unter 1'000 m3 bleibt, wenn er darüber liegt, muss bei einer einfachen Lüftung noch zusätzlich ein Wärmetauscher eingebaut werden. Kostenpunkt ca. 25'000 Franken! Der Grund ist die Eidgen. Vorschrift, dass ab 1'000 m3 Luftaustausch pro Stunde die Abluft über Wärmetauscher geführt werden muss.

Warum Luftreinigungs-Systeme nicht zugelassen sind kann, in diesem Kanton, niemand erklären. Es ist einfach so!
Meine Vermutung ist: Luftreiniger sind zwar gut, brauchen aber im AKW-Energie-Kanton Aargau zuwenig Strom!
Überzeugen Sie sich selbst, in dem Sie die Energieverbrauchs-Tabelle ausfüllen. Diese finden Sie auf der Seite "Fumoir-Checklisten".

Vermutlich wird später einmal ein Richter entscheiden müssen, dass Luftreiniger zugelassen oder gar vorgeschrieben werden. Spätestens dann, wenn die Energie knapp wird.

Eine Wirtin oder ein Wirt im Kanton Aargau ist gut beraten, wenn sie oder er in seinem Betrieb ein unbedientes Fumoir einrichtet oder sich für eine sog. Raucherkabine (siehe Seite "Alternative zu unbedienten Fumoirs") entscheidet. Diese werden weiterhin erlaubt sein.


APPENZELL AUSSERRHODEN


Appenzell AR

Alles zum Passivraucherschutz finden Sie auf der Homepage des Kantons Appenzell Ausserrhoden.

Unter nachstehendem Link finden Sie auch alle Merkblätter:
http://www.ar.ch/index.php?id=9860

ACHTUNG:

Das Bundesgesetz überlässt es den Kantonen ,Vorschriften im Bezug auf die Lüftung, zu erlassen.

Im Kanton Appenzell Ausserrhoden
wurde bezüglich der Lüftung folgende Anforderungen festgelegt:
Der Raucherraum muss mit einer ausreichenden mechanischen Belüftung ausgestattet sein (Unterdruck) und der Rauch darf nicht in andere Räume gelangen.
Die vorhandene Belüftungsanlage muss einen 3-fachen Luftaustausch in der Stunde garantieren. ( bei über 90% der bestehenden Fumoirs im Kanton AR wird dies jedoch nicht ereicht ).
Erreicht die bestehende mechanische Lüftung die geforderte Leistung nicht, muss diese verbessert/erhöht werden oder es sind zweckentsprechende, leistungsfähige Luftreiniger zu installieren, (an die Luftreiniger werden keine speziellen Anforderungen gestellt, ausser, dass sie mit HEPA-Filtern ausgerüstet sein müssen. Sie sollten mit ihrer Wirkung, die fehlende Leistung der mechanischen Lüftung, ergänzen. Aus physikalischen Gründen ist dies jedoch nicht möglich).
Information auf Anfrage am 28. Februar 2011, bei: Hans-René Moosberger, dem damaligen Lebensmittelinspektor des Kantons AR.

Am 14.03.2011 hat Herr Hans René Moosberger die Anforderungen an Luftreiniger mit folgendem Text präzisiert:

Zweckentsprechend und leistungsfähig heisst: ein Luftreinigungsgerät muss auch mit einem Feinstaubfilter ausgerüstet sein und die für den vorgesehenen Zweck notwendige Leistung erbringen.

Der Einsatz von Luftreinigern ohne diese Feinstaub-Filter sind, aus gesundheitlichen Gründen, bedenklich und daher absolut nicht erlaubt.

Aus diesem Grund müssen alle Luftreiniger ausnahmslos, mindestens mit Schwebstoff- oder Feinstaubfiltern ( HEPA-Filter ) ausgerüstet sein.

Bemerkung zu obigen Vorschriften:
Luftreiniger, ob mit oder ohne Schwebstoff- und Feinstaubfilter sind nicht in der Lage fehlende Leistung einer mechanischen Belüftung zu ergänzen.
Luftreiniger werden in geschlossenen Räumen ohne mech. Lüftung, eingesetzt, weil sie in der Lage sind die unerwünschten Schadstoffe und den Feinstaub aus der Luft zu filtern.
Mechanische Belüftungen in geschlossenen Räumen sind kontraproduktiv, weil sie ja pausenlos, mit Feinstaub belastete Umgebungsluft in den Raum einblasen.
Nur eine mech. Entlüftung kann im Raucherraum für den verlangten Unterdruck sorgen. Schon mit einem einfachen Wand- oder Fensterlüfter kann der Unterdruck erreicht werden.
Dadurch wird aber, vor allem im Winter, die ganze Raumwärme nach aussen transportiert. Höhere Heizkosten sind das, nichtgewünschte, Resultat.

Lesen Sie dazu auch auf der Seite " Lüftung " den untersten Abschnitt " ENERGIE SPAREN ".
Bitte lesen Sie zu diesen Vorschriften unbedingt auch die Seite: " Welche Lüftung ist die Beste? ",
auf dieser Homepage

Die Anforderungen an die Belüftung müssten schon seit dem 1. Mai 2011 eingehalten werden.


ANMERKUNG ZUM BRIEF UND DEN MERKBLÄTTERN

Zum Brief und den Merkblätter die am 19. April 2010 an Gastgewerbebetriebe verschickt wurden
Im Begleitbrief " An die Gastgewerbebetriebe des Kantons Appenzell Ausserrhoden " vom 19. April 2010 vom Herrn Regierungsrat Dr. Matthias Weishaupt steht auf der ersten Seite, beim untersten Punkt:
Für die Einrichtung der Raucherräume (Fumoirs) besteht für Gastronomiebetriebe eine Übergangsfrist bis am 1. Mai 2011.
Dieser Satz ist missverständlich und kann dadurch falsch interpretiert werden, wenn nicht auch zusätzlich die beiliegenden Merkblätter beachtet und gelesen werden.

Richtig ist:
Es können noch Jahre später Raucherräume (Fumoirs) nachgerüstet werden, aber bis zum 1. Mai 2011 müssen die, schon bestehenden und die, bis zu diesem Datum neu eingebauten Raucherräume (Fumoirs) die Anforderungen an die Belüftung, des Kantons Appenzell Ausserrhoden, erfüllen. (Zurzeit des Versandes des Briefes und der Merkblätter waren die Anforderungen an die Belüftung noch nicht bekannt).


LETZTE INFORMATIONEN AUS AR

Am 03.09.2010 war in den Medien zu lesen:

Kleine Raucherbetriebe sollen wieder möglich sein
Ausserrhoder Wirte lancieren Volksinitiative...
Viele Restaurants in der Ostschweiz spürten die Folgen des Rauchverbots. In Ausserrhoden starteten die Wirte eine Initiative, die die Übernahme der bundesrechtlichen Bestimmungen anstrebt.

In der Ostschweiz geben immer mehr Wirte auf. Es handelt sich vor allem um kleine Betriebe in ländlichen Gebieten. Diese Entwicklung wurde durch das Rauchverbot stark beschleunigt. Nicht selten sind es ältere Wirte, die sich entschiden haben, ihr Lokal früher aufzugeben als ursprünglich geplant.

In Appenzell-Ausserrhoden hat die Kantonalsektion von GastroSuisse die Lancierung einer kantonalen Initiative gegen das hier geltende, strenge Verbot beschlossen. Raucherbetriebe und bediente Fumoirs sollen erlaubt werden, so wie es das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen vorsieht. Die Initiative wurde noch vor Ende Jahr eingereicht.

Am 27.01.2011 war auf der Homepage des Kantons AR zu lesen:

Die Raucher-Initiative ist formell zustande gekommen
Der Regierungsrat hat das formelle Zustandekommen der Initiative „Für gleich lange Spiesse beim Nichtraucherschutz“ festgestellt. Insgesamt wurden 1'695 gültige Unterschriften gezählt. Für das Zustandekommen einer Volksinitiative nötig sind 300 Unterschriften.

Seit dem 20. Februar 2012 wissen wir, dass der Kantonsrat NEIN zu dieser Standes-Initiative gesagt hat.

Da die Schweizer Stimmbürger am 23. September 2012 ein " NEIN " zur Initiative der Lungenliga gesagt haben, konnten die Stimmbürger des Kantons Appenzell Ausserrhoden über die kantonale Raucher Initiative am 3. März 2013 abstimmen.


Nach dem Abstimmungs "NEIN" vom 3. März 2013 ist es jetzt ganz klar. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden darf auch in Zukunft, in Restaurants unter 80 m2, ohne Fumoir, definitiv nicht geraucht werden.

Da jetzt alles ganz klar ist, wäre es nun endlich an der Zeit, dass man die bestehenden Fumoirs genau überprüft, ob ALLE gesetzlichen Vorschriften von Bund und Kanton, aber auch alle Vorschriften und Bestimmungen der Brandschutzversicherung eingehalten werden. Das würde auch helfen künftige Fumoirs, von Anfang an, richtig zu planen und einzurichten.

Zu nachstehenden Vorwürfen kann ich zu jeder Zeit stehen und kann auch genügend Beweise liefern.

Bei einer korrekten Überprüfung aller Fumoirs im Kanton Appenzell Ausserrhoden würde man feststellen, dass in weit über 90% der bestehenden Fumoirs, die Kantonalen-, teilweise auch bundesgesetzlichen Auflagen oder die Vorschriften der Brandschutzversicherung nicht erfüllt und/oder auch nicht eingehalten werden.

Schuld daran sind nicht die Betreiber der Fumoirs sondern die Berater für Fumoirs in den einzelnen Gemeinden, die in dieser Angelegenheit nie ausgebildet wurden und daher auch nicht in der Lage sind Wirtinnen und Wirte zu beraten.

Das gleiche gilt für die kantonalen Kontrollorgane, die Lebensmittelinspektoren. Auch Sie wurden für diese Kontrolle nie ausgebildet und sind daher auch nicht in der Lage die Fumoirs zu kontrollieren.
Also sind die Kontrollen, nur im Bezug auf das Rauchverbot, absolut nutzlos.

Selbst die sog. Verantwortlichen der Feuerschau in den einzelnen Gemeinden nehmen die Verantwortung zuwenig ernst und legen die Toleranz der Vorschriften teilweise sehr grosszügig aus. Vermutlich muss es zuerst Verletzte oder gar Tote geben, bevor die Vorschriften genau eingehalten werden müssen.

Ich bin jeder Zeit bereit meine Behauptungen unter Beweis zu stellen, glaube jedoch nicht daran, dass die zuständigen Behörden auf diese Herausforderung eingehen!

Warum ich gerade beim Kanton Appenzell Ausserrhoden so genau hinschaue liegt daran, dass ich meinen Wohnsitz in der Hauptstadt des Kantons habe und ich dadurch täglich mit den Missständen und der Nichteinhaltung der Gesetze und Vorschriften konfrontiert bin.


APPENZELL INNERRHODEN


Der Kanton APPENZELL INNERHODEN hat sich für die Übernahme des Bundesgesetztes entschieden.

Wenn Sie nachstehenden Link anklicken finden Sie den Standeskommissionsbeschluss betreffend vorläufige Umsetzung der Bundesgesetzgebung zum Passivraucherschutz.
passivraucherschutzai.pdf [513 KB]

ABER ACHTUNG !!!!!!

Dieser Standeskommissionsbeschluss ist "missverständlich", wenn man ihn nicht bis zum Ende liest.

Im Artikel 2, Anforderungen an Raucherräume und Raucherlokale steht:

(unter klein 1)
1. Ausreichend belüftet im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen ist der Raucherraum, wenn er folgendes enthält:

1. eine mechanische Lüftung mit einer Zuführung von mindestens 36 m3 Frischluft pro Stunde und Sitzplatz ( es versteht sich von selbst, dass dies nur möglich ist, wenn in der gleichen Zeit auch die gleiche Menge belastete Luft abgeführt wird ) oder
2. einen der Raumgrösse entsprechenden Luftreiniger mit HEPA-Schwebstofffilter oder ( und dieses ODER führt zum Missverständnis )
3. eine der Raumgrösse angemessene Fensterfläche, die sich zur regelmässigen Frischluftzufuhr öffnen lässt.

Das unglückliche und missverständliche an diesen 3 Punkten ist folgendes:

Punkt 1 und 2 beziehen sich nur auf Raucherlokale
Punkt 3 jedoch bezieht sich auf die Raucherräume oder Fumoirs

Das ich Recht habe, ist ersichtlich, wenn Sie weiter lesen. Unter klein 3 steht ganz klar: Raucherlokale ( nicht Raucherräume ) im Sinne von Art. 3 ( nicht Punkt 3 ) des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Ziff. 1 oder 2 erfüllen ( gemeint ist logischerweise der Art. 2, denn es steht ja auch im Art.2, jedoch unter den klein geschriebenen Nummern ).

Das " Bewilligungs-Gesuch für ein Raucherlokal " finden Sie auf der Homepage des Kantons AI, unter
" Onlineschalter ".

ÜBRIGENS:
Wir liefern Ihnen die VORGESCHRIEBENEN LUFTREINIGER und führen auch die vorgeschriebene WARTUNG aus.


Klicken Sie zu diesem Thema auch die Hauptseite "Raumluftreinigungs-Systeme" an und lesen Sie.


BERN


Gesuch für ein Fumoir und Gastgewerbe Merkblatt finden Sie auf nachfolgenden Link:
http://www.vol.be.ch/vol/de/index/wirtschaft/alkohol_tabak/schutz_vor_dem_passivrauchen/.html

oder als PDF:
gesuchfumoirbepdf.pdf [57 KB]


BASEL-LAND


Auf der Homepage des Kantons Basel-Land finden Sie die Unterlagen zum Rauchverbot.
Dazu müssen Sie nur nachstehenden Link abklicken.
Dann finden Sie das Merkblatt, als PDF-Datei "Rauchfreie Baselbieter Gastrobetriebe".
http://www.baselland.ch/gastwirt-htm.273506.0.html

Nachstehend besagte PDF-Datei zum, auf dieser Seite, öffnen.
rauchfreiebaselbietergastrobetriebe.pdf [445 KB]

Im Kanton Basel-Land lohnt es sich auch eine Standesinitiative zu lancieren.


BASEL-STADT


Alles zum " Rauchverbot " im Gastgewerbe finden Sie auf nachstehender Internetseite
http://www.bs.ch/passivrauchen

Nach der Abstimmung vom 23. September 2012 lohnt es sich auch in diesem Kanton eine Initiative zu lancieren.


Für Mitglieder des Basler Vereins "Fümoar"

ACHTUNG, WICHTIG, AUFPASSEN


Am 25. Juni 2012 hat das Appelationsgericht in Basel die Rekurse zweier Mitgliedern des Vereins " Fümoar ", abgewiesen.

Auch wenn, im Fall, der Rekurs vor Bundesgericht gezogen wird, stehen die Chancen sehr schlecht.

Vermutlich wird der Rekurs vor Bundesgericht, erst nach der Eidg. Volksabstimmung am 23. September 2012 behandelt.

Da es sich beim " Fümoar " um ein Vereinsmodell handelt, ist es nicht ausgeschlossen dass die Mitgliederlokale, auf Grund des Basler Gastgewerbegesetzes von normalen Restaurationsbetrieben zu Vereinslokalen oder Clubs umgenutzt werden könnten. Dies würde keinem einzigen Vereinsmitglied von " Fümoar " in dieser kurzen Zeit noch Nutzen bringen.
Das würde aber bedeuten, dass bei einem Misserfolg eine Wieder-Umnutzung zu den, vorher gewesenen, Restaurationsbetrieben, für die meisten Mitglieder, fast unmöglich wäre.

Lesen Sie dazu, den nachstehenden internen Link: . Club oder Vereinslokal .

Sie sehen selbst, eine Rücknutzung wird praktisch verunmöglicht.

FAZIT:

Schon wieder muss ein Betrieb, für immer, geschlossen werden.

Das ist die GEWOLLTE NEBENWIRKUNG des " Rauchverbots "

denn man liesst immer wieder, dass es in der Schweiz ca. 10'000 Restaurations-Betriebe zu viel gibt.

Also NIE einer UMNUTZUNG zustimmen, sondern nach anderen Lösungen suchen. Ich bin gerne bereit Ihnen bei der Lösung dieses Problems zu helfen.

Ob es in Basel auch so ist, können Sie aus dem Basler Gastgewerbegesetz entnehmen.

Das Basler Gastgewerbegesetz finden Sie, unter nachstehendem Link:
http://www.gesetzessammlung.bs.ch/frontend/fulltext_searches/18934


Am 21. Februar 2013 war vom Appellationsgericht Basel, im Internet folgendes zu lesen: appellationsgerichtbs.doc [38 KB]


FRIBOURG


Gesetz und Verordnung des Kantons Fribourg.
Lesen Sie dazu besonders die Artikel: Ausführungsbestimmungen und Berichte zu den Bestimmungen in der Spalte Download.
http://www.bag.admin.ch/themen/drogen/00041/index.html?lang=de

oder:

Häuffig gestellte Fragen
frhaeuffiggestelltefragen.pdf [67 KB]

Nach der Abstimmung vom 23. September 2012 lohnt es sich auch in diesem Kanton eine Initiative zu lancieren.


GENEVE


siehe:
http://www.bag.admin.ch/themen/drogen/00041/03814/index.html?lang=de

und klicken Sie GE an.

Alle Unterlagen finden Sie in den aufgeführten PDF-Dateien
.


GLARUS


Der Kanton GLARUS hat sich für die Übernahme des Bundesgesetztes entschieden.

Klicken Sie nachstehenden Link an und Sie erfahren alles über die Richtlinien in Ihrem Kanton
http://www.gl.ch/documents/Richtlinien.pdf


GLARNER INFORMATIONEN

Glarner wollen kein strenges Rauchverbot
Landsgemeinde entscheidet sich für moderate Bundeslösung...
Die Glarner Landsgemeinde lehnte ein radikales Rauchverbot in Restaurants deutlich ab.

In Glarus gilt nun lediglich das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen, das Ausnahmen für kleine Raucherbetriebe und bediente Fumoirs zulässt. Auf eine strengere Regelung des Nichtraucherschutzes auf kantonaler Ebene wird verzichtet.


GRAUBÜNDEN


siehe:
http://www.bag.admin.ch/themen/drogen/00041/03814/03957/index.html?lang=de

und: http://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/kiga/dokumentation/merkblaetter/Documents/G_P_U_Passivrauchen.pdf


Nach der Abstimmung vom 23. September 2012 lohnt es sich auch in diesem Kanton eine Initiative zu lancieren.


JURA


Für den Kanton Jura gilt folgender Link:

http://www.bag.admin.ch/themen/drogen/00041/03814/03958/index.html?lang=de


LUZERN


Alle wichtigen Informationen zum Rauchverbot finden Sie im Internet auf der Seite:
http://www.lu.ch/index/gesundheit_soziales/gsd-rauchverbot


Merkblatt Passivrauchen:
lugsdmerkblattpassivrauchen.pdf [53 KB]


Gesuch für ein Raucherlokal:
luschutzvorpassivrauchengesuchfuereinraucherlo.doc [123 KB]

Meldeformular für ein Fumoir:
luschutzvorpassivrauchenmeldeformularfumoir.doc [121 KB]


NEUENBURG


siehe:
http://www.bag.admin.ch/themen/drogen/00041/03814/index.html?lang=de

und klicken Sie NE an.

Alle Unterlagen finden Sie in den aufgeführten PDF-Dateien
.


NIDWALDEN


Der Kanton NIDWALDEN hat sich für die Übernahme des Bundesgesetztes entschieden.

Zur Zeit findet man vorerst nur das, wenn man auf der Kantons-Seite im Internet nach "Rauchverbot" sucht.
Klicken Sie nachstehende Seite an
http://www.nw.ch/de/verwaltung/dienstleistungen/?dienst_id=2804

und:
nwdienstid2804printpdf.pdf [10 KB]


OBWALDEN


Der Kanton OBWALDEN
owmerkblattschutzvorpassivrauchen1.pdf [70 KB]


ST. GALLEN




ab 1. Juli 2010 ?
Ab diesem Datum darf, in den Fumoirs nicht mehr bedient werden. Raucherlokale sind verboten. In Ex Raucherlokale müssten auch gesetzeskonforme Fumoirs eingebaut werden.

Während nach dem alten St. Gallischen Recht die Gastronomen in Eigenverantwortung und ohne behördliche Bewilligung Raucherzimmer einrichten konnten, bedarf die Inbetriebnahme eines Fumoirs nun NEU einer formellen Bewilligung der Gemeinde. Dazu ist ein vollständiges Baugesuch einzureichen. Das Baugesuch durchläuft das übliche Baubewilligungsverfahren, in welchem auch kantonale Dienststellen mitwirken. Gegenstand der Baugesuchsprüfungen sind auch andere bau-, feuerschutz-, umweltschutz- und energierechtliche Aspekte. Erfüllt das Fumoir eine oder mehrere Anforderungen nicht, wird keine Baubewilligung erteilt.
Einzige Erleichterung: Betriebe mit bestehenden Fumoirs erhalten im Baubewilligungsverfahren eine Übergangsfrist bis Ende September 2011, um die erforderliche Lüftungsanlage in Betrieb zu nehmen. Ab 1. Oktober 2011 müssen dann auch diese Fumoirs die lüftungstechnischen Anforderungen erfüllen, ansonsten sind sie zu schliessen.


Die Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen finden Sie im nachstehenden Link:


http://www.sg.ch/home/gesundheit/rechtsdienst/schutz_vor_passivrauchen.html

Wie Sie das Baubewilligungsverfahren durchführen müssen, erfahren Sie sicher auf dem Bauamt Ihrer zuständigen Gemeinde.


Am 29. September 2011 erschien nachstehender Artikel im St. Galler Tagblatt:

st.gallertagblattvom29.september2011.doc [21 KB]

Mit einer Motion fordert die die SVP SG die Regierung auf, die gesetzlichen Grundlagen derart anzupassen, dass eine Bedienung in Fumoirs wieder erlaubt ist.

In Zwischenzeit wurde die Motion vom Kantonsrat behandelt und mit 55 zu 51 Stimmen angenommen.

Demzufolge hätte es zu einer neuerlichen, kantonalen Abstimmung kommen müssen. Damit das Stimmvolk nicht noch mehr verärgert wird, hat man diese Volksabstimmung einfach unter den Tisch fallen lassen und der Gewerbepolizei den Auftrag erteilt in allen Fumoirs Plakate aufzuhängen mit der Aufschrift, dass die Fumoirs ab sofort wieder bedient werden dürfen.
Glücklicherweise hat das die Lungenliga nicht mitbekommen.


Aber bis zur kommenden Abstimmung gelten immer noch die bestehenden Vorschriften und Auflagen,
bedienen im Fumoir bleibt nach wie vor verboten.


SCHAFFHAUSEN


Der Kanton SCHAFFHAUSEN hat sich für die Übernahme des Bundesgesetztes entschieden.

Klicken Sie nachstehenden Link an. Hier können Sie alles erfahren.
http://www.sh.ch/Schutz-vor-Passivrauch.3300.0.html


Bewilligungsgesuch Raucherlokal
shbewilligungsgesuchraucherlokal.pdf [475 KB]

Meldung Betrieb eines Raucherraums
shmeldungbetriebeinesraucherraums.pdf [439 KB]


SOLOTHURN


Unterlagen und Informationen zum Rauchverbot im Kanton
http://www.so.ch/departemente/inneres/gesundheit/gesundheitsvorsorge/rauchverbot.html

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen:
sovopassivrauch.pdf [37 KB]

Informationsblatt:
soinfoblatt100226.pdf [43 KB]

Gesuchformular für Fumoir:
sogesuchsformularfumoir.pdf [49 KB]

Nach der Abstimmung vom 23. September 2012 lohnt es sich auch in diesem Kanton eine Initiative zu lancieren.


SCHWYZ


Der Kanton SCHWYZ hat sich für die Übernahme des Bundesgesetztes entschieden.

Zum Betreiben eines Raucherlokals muss eine Bewilligung eingeholt werden.

Für Fumoirs wird ebenfalls eine Bewilligung verlangt. Vorschriften für Fumoirs sind identisch zum Bundesgesetz.


THURGAU


Unterlagen findet man im Internet unter :

Merkblatt vom 24. Nov. 2009 (befindet sich nicht mehr auf dem Internet)
tgmerkblattvom24.11.09.pdf [868 KB]

Begleitschreiben Schutz vor Passivrauchen
tgbegleitschreibenschutzvorpassivrauchen.pdf [580 KB]

Erläuternder Bericht zu Schutz vor Passivrauchen
tgerlaeuternderbericht.pdf [3'812 KB]

Vernehmlassungsentwurf zum Schutz vor Passivrauchen
tgvernehmlassungsentwurf.pdf [1'116 KB]


TICINO


siehe:
http://www.bag.admin.ch/themen/drogen/00041/03814/index.html?lang=de

Nach der Abstimmung vom 23. September 2012 lohnt es sich auch in diesem Kanton eine Initiative zu lancieren.


URI


Informationsblatt
passivraucheninformationen.pdf [54 KB]

Merkblatt:
urpassivrauchenmerkblattmaerz2010.pdf [33 KB]

Passivraucher Reglement:
urpassivrauchenreglement.pdf [11 KB]


VAUD


siehe:
http://www.bag.admin.ch/themen/drogen/00041/03814/index.html?lang=de

und klicken Sie VD an.

Alle Unterlagen finden Sie in den aufgeführten PDF-Dateien
.


WALLIS


Verordnung des Kantons Wallis
http://www.bag.admin.ch/themen/drogen/00041/03814/03982/index.html?lang=de

Melde Formular für ein Fumoir
http://www.vs.ch/Navig/navig.asp?MenuID=20976&Language=de&RefMenuID=0&RefServiceID=0&link

Nach der Abstimmung vom 23. September 2012 lohnt es sich auch in diesem Kanton eine Initiative zu lancieren.


ZUG


Merkblatt zur Umsetzung der Bestimmungen
zginfoblatt.pdf [4'019 KB]

Nichtraucher und Jugendschutz
zg20100301nichtraucherundjugendschutz1.pdf [51 KB]

Information des Bundes
zgpassivraucheninformationdesbundes1.pdf [71 KB]


ZÜRICH


Alle Unterlagen zum Rauchverbot im Kanton Zürich finden Sie unter nachstehendem Link:
http://www.awa.zh.ch/internet/volkswirtschaftsdirektion/awa/de/arbeitsbedingungen/infos/rauchverbot.html

Wie Sie aus den Unterlagen entnehmen können, ist im Kanton Zürich zum Betreiben eines Fumoirs keine Bewilligung nötig.
Aber für die Ausführung und Kontrolle der Fumoirs ist die jeweilige Gemeinde zuständig und verantwortlich.
Bei der geringsten, baulichen Veränderung, auch nur im Innenraum( Einziehen einer Trennwand, Türen etc. ) wird von den Gemeinden mindestens die Eingabe einer Baubewilligung im Anzeigeverfahren verlangt.
Nachstehend finden Sie dieses Formular: baugesuchanzeigeverfahrenzh.pdf [571 KB]
Füllen Sie dazu, die im Formular gelb unterlegten Zeilen aus, drucken Sie danach das Formular 3-mal aus und versehen Sie die 3 Formulare mit der originalen Unterschrift.
Danach besorgen Sie, in dreifacher Ausführung, den Katasterplan und den Grundrissplan (wo Sie Diese erhalten, erfahren Sie bei der Bauverwaltung Ihrer Gemeinde), zeichnen Sie in diesen Plan massstabgetreu, mit rotem Stift, den Grundriss des Fumoirs ein. Vom Lieferanten des Fumoirs verlangen Sie noch einen genauen Beschrieb. Das Gleiche gilt auch für die Lüftung. Wenn Sie alle Unterlagen zusammen getragen haben, reichen Sie Diese Unterlagen, in dreifacher Ausführung und mit Ihrer originalen Unterschrift versehen, bei der Bauverwaltung Ihrer Gemeinde ein.

Nach der Abstimmung vom 23. September 2012 lohnt es sich auch in diesem Kanton eine Initiative zu lancieren.